5.3.6. Der Bericht vom 17. September 2020 zur kreisärztlichen Untersuchung vom 9. September 2020 (VB 280) wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und der Kreisarzt setzte sich nach Erhebung der objektiven Befunde im Rahmen einer eingehenden, persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers mit den subjektiven Beschwerdeangaben sowie den medizinischen Akten auseinander. Er kam zu nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen hinsichtlich des Arbeitsprofils in angepasster Tätigkeit. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde nicht einfach die Beurteilung - 10 -