Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund der OSG-Verletzung der Beschwerdeführer an beiden Armen so eingeschränkt sein solle, dass er nur mit Lasten von 2 kg hantieren könne. Es sei auch keine Verletzung der Wirbelsäule bekannt, welche Arbeiten in vornüber geneigter Haltung einschränken würden. Eine lediglich partielle Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls in keiner Weise begründet worden (VB 296).