5.3.5. In seiner Beurteilung vom 15. Dezember 2020 (VB 296) führte der Kreisarzt aus, dem Bericht von Dr. med. D. vom 26. November 2020 sei nicht zu entnehmen, dass dieser den Beschwerdeführer gesehen habe. Fachärztliche, nachvollziehbare Befunde seien im Bericht nicht ausgewiesen. Es sei eine Zusammenfassung der Diagnosen erfolgt und weiter sei auf die subjektiv geklagte Beschwerdesymptomatik abgestellt worden. Die Beurteilung von Dr. med. D. entbehre einer Grundlage. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund der OSG-Verletzung der Beschwerdeführer an beiden Armen so eingeschränkt sein solle, dass er nur mit Lasten von 2 kg hantieren könne.