Aufgrund der Beschwerden sei der Beschwerdeführer in der ursprünglichen Tätigkeit als Kranführer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Arbeit mit wechselbelastender Tätigkeit, mit wahlweisem Sitzen oder Stehen, jedoch vorwiegend sitzender Tätigkeit, "kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig, keine Überkopfarbeit, keine Arbeiten in nach vorneübergeneigter Haltung", sei der Beschwerdeführer partiell arbeitsfähig. Um die prozentuale Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, müsste ein funktioneller Leistungstest durchgeführt werden (VB 293 S. 3 f.).