5.3.3. In seinem Sprechstundenbericht vom 17. November 2020 attestierte Dr. med. C. dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für körperlich anstrengende Tätigkeiten. Eine angepasste Tätigkeit, welche den Fuss nicht zusätzlich belaste, zum Beispiel administrative Tätigkeiten, könnten aus fussorthopädischer Sicht "sicherlich" durchgeführt werden. Hierfür "wäre jedoch wahrscheinlich eine Umschulung notwendig". Er -9- empfehle neben einer "schmerztherapeutischen Anbindung" eine arbeitsmedizinische Abklärung (VB 292).