Demnach sei in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen: Keine Tätigkeiten in unebenem Gelände, auf Leitern und/oder Gerüsten, keine knienden und/oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für die linke Ferse/den linken Fuss verbunden seien, keine Tätigkeiten, welche zwingend eine Vollbelastung der linken Ferse, insbesondere unter Gewichtsbelastung, erfordern würden (VB 280 S. 14 f.).