kreisärztlichen Untersuchung vom 9. September 2020 (VB 280) auf das Leistungsprofil der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Mai 2018 (VB 167 S. 7), ohne eine vertiefte Abklärung durchgeführt zu haben (Replik Rz. 3 zu Ziffer 10-11). Gemäss Dr. med. C. (VB 292) fehle eine saubere und umfassende arbeitsmedizinische Abklärung. Dr. med. D. verlange in seinem Bericht vom 26. November 2020 zudem, dass eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt werde (VB 294). Der Sachverhalt sei demnach nicht rechtsgenüglich abgeklärt (Beschwerde Rz. 10).