Der Umstand, dass Dr. med. C. in seinem Bericht vom 17. November 2020 ausführte, er empfehle trotz einer erwarteten Besserung (durch eine Anpassung des Serienschuhs und nicht etwa durch weitere therapeutische Massnahmen [vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG]) eine arbeitsmedizinische Abklärung (VB 292 S. 3), spricht vielmehr dafür, dass er mit keinen mittels ärztlicher Behandlung erzielbaren wesentlichen Veränderungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers rechnete. Die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte stehen somit nicht im Widerspruch zum Kreisarztbericht.