5.2.4. Aus den beiden vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Berichten des behandelnden Orthopäden vom 8. Oktober und 17. November 2020 VB 284 S. 2 f.; 292 S. 2 f.) geht nicht hervor, dass Dr. med. C. mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes, im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, rechnete. Der Umstand, dass Dr. med. C. in seinem Bericht vom 17. November 2020 ausführte, er empfehle trotz einer erwarteten Besserung (durch eine Anpassung des Serienschuhs und nicht etwa durch weitere therapeutische Massnahmen [vgl. Art.