Von weiteren medizinischen Massnahmen sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine wesentliche Besserung zu erwarten, und es könne am Arbeitsplatzprofil, wie es 2018 festgelegt worden sei, festgehalten werden. Es wäre durchaus wünschenswert, dass die Beschwerdesymptomatik abnehme, dies hätte jedoch keinen Einfluss auf die zu erwartende Arbeitsfähigkeit im ohnehin äusserst niederschwellig festgelegten Arbeitsplatzprofil. Eine Verbesserung in dem Sinn, dass dadurch eine besser verwertbare Arbeitsfähigkeit resultieren könnte, könne ausgeschlossen werden, insbesondere auch aufgrund der aktuellen Angaben des Versicherten und der radiologischen Befunde (VB 280 S. 15).