weder ersichtlich noch wird dies dargetan. Die dem Beschwerdeführer aufgrund ärztlicher Verordnung gewährte Kostengutsprache für orthopädische Schuhzurichtungen (VB 284, 286, 289) ist in diesem Zusammenhang von Vornherein nicht von Belang, denn selbst wenn die orthopädischen Massschuhe im vorliegenden Teil der Heilbehandlung wären, handelte es sich dabei jedenfalls nicht um eine ärztliche Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG.