Inwiefern bei Fallabschluss per 31. Oktober 2019 von weiteren somatischen Behandlungen eine im Sinne der Rechtsprechung namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nach Massgabe der voraussichtlichen Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt war, zu erwarten war, ist -7-