5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Dabei verweist er insbesondere auf den Bericht von Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. November 2020 (vgl. VB 292 S. 2 f.), wonach mit einer Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatsache handle, trage die Beschwerdegegnerin die Beweislast (Beschwerde Rz. 12 f.; Replik Rz. 5-7 zu Ziffer 12-13).