5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Stellungnahmen des Kreisarztes hätten "keinen Wert", da dieser Facharzt für Allgemeinmedizin sei und nicht über das notwendige Fachwissen verfüge (Beschwerde Rz. 9; Replik Rz. 4 zu Ziffer 9). Gemäss Rechtsprechung sind Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie -6-