3. Vorab bringt der Beschwerdeführer vor, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden (Beschwerde Rz. 7 ff.). In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 9. April 2021 insbesondere auf den Bericht von Dr. med. B., Praktischer Arzt, zur kreisärztlichen Untersuchung vom 9. September 2020 (VB 280). Dieser stellte nachfolgende Diagnosen: