2. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 25. März 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und sprach ihm eine Integritätsentschädigung zu (VB 260). Sie nahm damit unter Verweis auf ihr formloses Schreiben vom 25. Oktober 2019 den Fallabschluss per 31. Oktober 2019 vor (VB 236, VB 260) und bestätigte diesen mit Einspracheentscheid vom 9. April 2021 (VB 304). Gemäss Rechtsprechung hängen die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist.