1. Zu prüfen ist, ob sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. April 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 304) als korrekt erweist; streitig ist dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin betreffend den Unfall vom 19. August 2009 zu Recht die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per -4- 31. Oktober 2019 eingestellt und den Anspruch auf eine Rente verneint hat. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist die Verfügung vom 25. März 2020 in Rechtskraft erwachsen (vgl. VB 268 und Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2020 vom 27. November 2020 E. 4).