spracheentscheid vom 9. April 2021 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 09.04.2021 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die versicherungsrechtlichen Leistungen, insbesondere eine Rente sowie Heilungskosten, zu erbringen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten zu erstellen. -3- Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. […]