Nach erneuter Aktenvorlage an den Kreisarzt vom 27. Februar 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2020 eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zu und verneinte – bei einem ermittelten IV- Grad von 5 % – einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die dagegen am 19. Mai 2020 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach Einholung medizinischer Unterlagen, Durchführung einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 9. September 2020 sowie – nach eingegangener Stellungnahme des Beschwerdeführers – einer erneuten kreisärztlichen Beurteilung vom 15. Dezember 2020 mit Ein-