Nach weiteren sachverhaltlichen Abklärungen (u.a.: kreisärztliche Untersuchung vom 1. Mai 2018 sowie Vorlage der Akten an den Kreisarzt vom 5. August 2019) stellte die Beschwerdegegnerin diese vorübergehenden Leistungen schliesslich mit formloser Mitteilung vom 25. Oktober 2019 per 31. Oktober 2019 ein. Nach erneuter Aktenvorlage an den Kreisarzt vom 27. Februar 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2020 eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zu und verneinte – bei einem ermittelten IV- Grad von 5 % – einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.