1. Der 1952 geborene Beschwerdeführer war als Kranführer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert, als er sich gemäss Schadenmeldung UVG am 19. August 2009 bei einem Arbeitsunfall am linken Fussgelenk verletzte. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) aus. Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall im April 2014 formlos ab und stellte die Leistungen ein; der Beschwerdeführer arbeitete wiederum als Kranführer.