{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-02-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-235_2022-02-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4689", "Checksum": "79f28e46670aa49a8172e052caaa714e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 28.02.2022 VBE.2021.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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April 2021)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDer 1952 geborene Beschwerdeführer war als Kranführer angestellt und in\ndieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die\nFolgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert, als er sich gemäss Schadenmeldung UVG am 19. August 2009 bei\neinem Arbeitsunfall am linken Fussgelenk verletzte. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und\nrichtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) aus. Die\nBeschwerdegegnerin schloss den Fall im April 2014 formlos ab und stellte\ndie Leistungen ein; der Beschwerdeführer arbeitete wiederum als Kranführer.\n\nAm 6. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer am linken Fussgelenk\noperiert. Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Fussbeschwerden links\nals Rückfall zum Unfall vom 19. August 2009 und richtete unter diesem Titel\nVersicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) aus. Nach weiteren\nsachverhaltlichen Abklärungen (u.a.: kreisärztliche Untersuchung vom\n1. Mai 2018 sowie Vorlage der Akten an den Kreisarzt vom 5. August 2019)\nstellte die Beschwerdegegnerin diese vorübergehenden Leistungen\nschliesslich mit formloser Mitteilung vom 25. Oktober 2019 per 31. Oktober 2019 ein. Nach erneuter Aktenvorlage an den Kreisarzt vom 27. Februar 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2020 eine Integritätsentschädigung auf Basis einer\nIntegritätseinbusse von 20 % zu und verneinte – bei einem ermittelten IV-\nGrad von 5 % – einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die dagegen am 19. Mai 2020 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach Einholung medizinischer Unterlagen, Durchführung einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 9. September 2020\nsowie – nach eingegangener Stellungnahme des Beschwerdeführers –\neiner erneuten kreisärztlichen Beurteilung vom 15. Dezember 2020 mit Einspracheentscheid vom 9. April 2021 ab.\n\n2.\n2.1.\nGegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am\n9. Mai 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:\n\n\" 1.\nEs sei der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 09.04.2021 aufzuheben\nund es seien dem Beschwerdeführer die versicherungsrechtlichen Leistungen, insbesondere eine Rente sowie Heilungskosten, zu erbringen.\n\nEventualiter sei ein Gerichtsgutachten zu erstellen.\n-3-\n\nSubeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.\n\n[…]\n\n- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin zzgl. MwSt.\"\n\nZudem stellte er folgende Verfahrensanträge:\n\n\" 2.\nEs sei im vorliegenden Verfahren – unter vorheriger Zustellung sämtlicher\nAkten – ein zweiter Schriftenwechsel mit Replik und Duplik durchzuführen.\n\n3.\nEs sei im vorliegenden Verfahren eine Instruktionsverhandlung, eventualiter eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK durchzuführen, wobei insbesondere der Beschwerdeführer vorzuladen und anzuhören sei.\"\n\n2.2.\nMit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 9. April 2021.\n\n2.3.\nMit Replik vom 25. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen\nRechtsbegehren fest und reichte Unterlagen ein.\n\n2.4.\nMit Duplik vom 15. November 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren\nRechtsbegehren fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. November 2021 zugestellt.\n\n2.5.\nMit instruktionsrichterlichem Schreiben vom 14. Februar 2022 wurde der\nBeschwerdeführer ersucht, innert zehn Tagen mitzuteilen, ob am Antrag\nauf eine öffentliche Verhandlung festgehalten werde. Mit Schreiben vom\n24. Februar 2022 erklärte dieser den Verzicht auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und reichte weitere Unterlagen ein.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nZu prüfen ist, ob sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. April\n2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 304) als korrekt erweist; streitig ist dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin betreffend den Unfall vom\n19. August 2009 zu Recht die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per\n-4-\n\n31. Oktober 2019 eingestellt und den Anspruch auf eine Rente verneint hat.\nHinsichtlich der Integritätsentschädigung ist die Verfügung vom 25. März\n2020 in Rechtskraft erwachsen (vgl. VB 268 und Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2020 vom 27. November 2020 E. 4).\n\n"}