Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.235 / mg / fi Art. 22 Urteil vom 28. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Matthias Horschik, Rechtsanwalt, Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch MLaw Nadine Suter, Rechtsanwältin, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 9. April 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1952 geborene Beschwerdeführer war als Kranführer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ver- sichert, als er sich gemäss Schadenmeldung UVG am 19. August 2009 bei einem Arbeitsunfall am linken Fussgelenk verletzte. In der Folge aner- kannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) aus. Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall im April 2014 formlos ab und stellte die Leistungen ein; der Beschwerdeführer arbeitete wiederum als Kranfüh- rer. Am 6. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer am linken Fussgelenk operiert. Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Fussbeschwerden links als Rückfall zum Unfall vom 19. August 2009 und richtete unter diesem Titel Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) aus. Nach weiteren sachverhaltlichen Abklärungen (u.a.: kreisärztliche Untersuchung vom 1. Mai 2018 sowie Vorlage der Akten an den Kreisarzt vom 5. August 2019) stellte die Beschwerdegegnerin diese vorübergehenden Leistungen schliesslich mit formloser Mitteilung vom 25. Oktober 2019 per 31. Okto- ber 2019 ein. Nach erneuter Aktenvorlage an den Kreisarzt vom 27. Feb- ruar 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Ver- fügung vom 25. März 2020 eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zu und verneinte – bei einem ermittelten IV- Grad von 5 % – einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden- rente. Die dagegen am 19. Mai 2020 erhobene Einsprache wies die Be- schwerdegegnerin nach Einholung medizinischer Unterlagen, Durchfüh- rung einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 9. September 2020 sowie – nach eingegangener Stellungnahme des Beschwerdeführers – einer erneuten kreisärztlichen Beurteilung vom 15. Dezember 2020 mit Ein- spracheentscheid vom 9. April 2021 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 09.04.2021 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die versicherungsrechtlichen Leis- tungen, insbesondere eine Rente sowie Heilungskosten, zu erbringen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten zu erstellen. -3- Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen. […] - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin zzgl. MwSt." Zudem stellte er folgende Verfahrensanträge: " 2. Es sei im vorliegenden Verfahren – unter vorheriger Zustellung sämtlicher Akten – ein zweiter Schriftenwechsel mit Replik und Duplik durchzuführen. 3. Es sei im vorliegenden Verfahren eine Instruktionsverhandlung, eventuali- ter eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch- zuführen, wobei insbesondere der Beschwerdeführer vorzuladen und an- zuhören sei." 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einsprache- entscheids vom 9. April 2021. 2.3. Mit Replik vom 25. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und reichte Unterlagen ein. 2.4. Mit Duplik vom 15. November 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit instruktions- richterlicher Verfügung vom 17. November 2021 zugestellt. 2.5. Mit instruktionsrichterlichem Schreiben vom 14. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer ersucht, innert zehn Tagen mitzuteilen, ob am Antrag auf eine öffentliche Verhandlung festgehalten werde. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 erklärte dieser den Verzicht auf Durchführung einer öf- fentlichen Verhandlung und reichte weitere Unterlagen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu prüfen ist, ob sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. April 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 304) als korrekt erweist; streitig ist da- bei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin betreffend den Unfall vom 19. August 2009 zu Recht die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per -4- 31. Oktober 2019 eingestellt und den Anspruch auf eine Rente verneint hat. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist die Verfügung vom 25. März 2020 in Rechtskraft erwachsen (vgl. VB 268 und Urteil des Bundesge- richts 8C_544/2020 vom 27. November 2020 E. 4). 2. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 25. März 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und sprach ihm eine Inte- gritätsentschädigung zu (VB 260). Sie nahm damit unter Verweis auf ihr formloses Schreiben vom 25. Oktober 2019 den Fallabschluss per 31. Ok- tober 2019 vor (VB 236, VB 260) und bestätigte diesen mit Einspracheent- scheid vom 9. April 2021 (VB 304). Gemäss Rechtsprechung hängen die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung derart eng zu- sammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist. Ist der Rentenanspruch streitig, so kann die Frage, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt ist, – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in E. 1 des angefochtenen Entscheids – nicht gesondert in Rechtskraft er- wachsen, weil das Entstehen des Anspruchs auf eine Rente der Unfallver- sicherung unter anderem auch vom Zeitpunkt des Eintritts des medizinisch- therapeutischen Endzustandes abhängig ist (BGE 144 V 354 E. 4.2 S. 356 f. mit Hinweisen). 3. Vorab bringt der Beschwerdeführer vor, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden (Beschwerde Rz. 7 ff.). In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 9. April 2021 insbesondere auf den Bericht von Dr. med. B., Praktischer Arzt, zur kreisärztlichen Untersuchung vom 9. September 2020 (VB 280). Dieser stellte nachfolgende Diagnosen: " Belastungsabhängige Beschwerden OSG/Ferse links bei - osteochondraler Läsion mediale Talusschulter und (gemäss Bericht X. Klinik) beginnende OSG-Arthrose links bei - Status post ventrale OSG-Arthroskopie mit Narbendébridement, Arthro- lyse, Osteophytektomie laterale distale Tibia sowie Osteosynthesemate- rialentfernung Calcaneus und medialer Malleolus links am 12.04.2019 bei - symptomatischem ventralem OSG-Impingement sowie störendem Osteosynthesematerial medialer Malleolus und Calcaneus Fuss links bei - Status post AMIC-Plastik mediale Talusschulter über mediale Malleolar- osteotomie, Zystenauffüllung mit Spongiosa aus ipsilateraler distaler Tibia und lateralisierender Calcaneusosteotomie links am 6.10.2017 - Status post osteochondraler Läsion mediale Talusschulter und Rückfuss- varus links - Status post OSG-Distorsion 2009, 2013 und 10/2016 - leichtgradige Polyneuropathie -5- - linksseitig neuropathische Schmerzsyndrom bei motorischer Teilstörung des Nervus tibialis links". Der Kreisarzt führte unter anderem aus, es könne am "im Jahr 2018" (vgl. Kreisarztbericht vom 3. Mai 2018 [VB 167]) festgelegten Arbeitsplatz- profil aufgrund der aktuellen Anamnese und Untersuchungsbefunde fest- gehalten werden. In einer (näher definierten) angepassten Tätigkeit sei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (VB 280 S. 14 f.). 4. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Stellungnahmen des Kreis- arztes hätten "keinen Wert", da dieser Facharzt für Allgemeinmedizin sei und nicht über das notwendige Fachwissen verfüge (Beschwerde Rz. 9; Replik Rz. 4 zu Ziffer 9). Gemäss Rechtsprechung sind Kreisärzte nach ihrer Funktion und berufli- chen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliess- lich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrank- heiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie -6- über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrun- gen, dies unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1 und 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4 [je mit Hinweisen]). Dr. med. B. verfügt als Kreisarzt somit entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers über das notwendige Fachwissen, um im vorliegenden Fall eine qualifizierte Beurteilung abgeben zu können. 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Dabei verweist er insbesondere auf den Bericht von Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. November 2020 (vgl. VB 292 S. 2 f.), wonach mit einer Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Da es sich um eine an- spruchsaufhebende Tatsache handle, trage die Beschwerdegegnerin die Beweislast (Beschwerde Rz. 12 f.; Replik Rz. 5-7 zu Ziffer 12-13). 5.2.2. Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbe- handlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des – unfallbedingt beeinträchtigten – Ge- sundheitszustandes erwartet werden kann oder noch Eingliederungsmass- nahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschä- digung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG). Der Taggeldanspruch erlischt auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201 f. mit Hinweisen). Der Fallabschluss durch den Unfallversicherer nach Art. 19 Abs. 1 UVG setzt lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet wer- den kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforder- lich ist. Es geht dabei demnach nicht um den "Endzustand der medizini- schen Behandlung und Therapie" bzw. das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2021 vom 10. No- vember 2021 E. 6.6 mit Hinweis). Inwiefern bei Fallabschluss per 31. Oktober 2019 von weiteren somati- schen Behandlungen eine im Sinne der Rechtsprechung namhafte Besse- rung des Gesundheitszustandes nach Massgabe der voraussichtlichen Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt war, zu erwarten war, ist -7- weder ersichtlich noch wird dies dargetan. Die dem Beschwerdeführer auf- grund ärztlicher Verordnung gewährte Kostengutsprache für orthopädische Schuhzurichtungen (VB 284, 286, 289) ist in diesem Zusammenhang von Vornherein nicht von Belang, denn selbst wenn die orthopädischen Mass- schuhe im vorliegenden Teil der Heilbehandlung wären, handelte es sich dabei jedenfalls nicht um eine ärztliche Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG. 5.2.3. In seinem Bericht vom 17. September 2020 zur kreisärztlichen Untersu- chung vom 9. September 2020 führte Dr. med. B. unter anderem aus, radiologisch zeige sich im letzten MRI vom 6. Februar 2020 eine zystische Läsion mit umgebender Signalanhebung an der medialen Talusschulter als Zeichen eines Reizzustandes, von der Grössenausdehnung in etwa unver- ändert zum präoperativen Zustand von 2016, wobei sich 2016 der osteo- chondrale Defekt weitgehend reizlos dargestellt habe (VB 280 S. 15). Von weiteren medizinischen Massnahmen sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine wesentliche Besserung zu erwarten, und es könne am Arbeitsplatz- profil, wie es 2018 festgelegt worden sei, festgehalten werden. Es wäre durchaus wünschenswert, dass die Beschwerdesymptomatik abnehme, dies hätte jedoch keinen Einfluss auf die zu erwartende Arbeitsfähigkeit im ohnehin äusserst niederschwellig festgelegten Arbeitsplatzprofil. Eine Ver- besserung in dem Sinn, dass dadurch eine besser verwertbare Arbeitsfä- higkeit resultieren könnte, könne ausgeschlossen werden, insbesondere auch aufgrund der aktuellen Angaben des Versicherten und der radiologi- schen Befunde (VB 280 S. 15). 5.2.4. Aus den beiden vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Berichten des behandelnden Orthopäden vom 8. Oktober und 17. November 2020 VB 284 S. 2 f.; 292 S. 2 f.) geht nicht hervor, dass Dr. med. C. mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes, im Sinne einer Steige- rung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, rechnete. Der Umstand, dass Dr. med. C. in seinem Bericht vom 17. November 2020 ausführte, er empfehle trotz einer erwarteten Besserung (durch eine Anpassung des Serienschuhs und nicht etwa durch weitere therapeutische Massnahmen [vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG]) eine arbeitsmedizinische Abklärung (VB 292 S. 3), spricht vielmehr dafür, dass er mit keinen mittels ärztlicher Behand- lung erzielbaren wesentlichen Veränderungen in Bezug auf die Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers rechnete. Die vom Beschwerdeführer zitier- ten Berichte stehen somit nicht im Widerspruch zum Kreisarztbericht. 5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es fehle eine saubere arbeits- medizinische Abklärung. Der Kreisarzt verweise in seinem Bericht zur -8- kreisärztlichen Untersuchung vom 9. September 2020 (VB 280) auf das Leistungsprofil der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Mai 2018 (VB 167 S. 7), ohne eine vertiefte Abklärung durchgeführt zu haben (Replik Rz. 3 zu Ziffer 10-11). Gemäss Dr. med. C. (VB 292) fehle eine saubere und umfassende arbeitsmedizinische Abklärung. Dr. med. D. verlange in seinem Bericht vom 26. November 2020 zudem, dass eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt werde (VB 294). Der Sachverhalt sei demnach nicht rechtsgenüglich abgeklärt (Beschwerde Rz. 10). 5.3.2. In seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 17. September 2020 führte Dr. med. B. aus, unverändert zu 2018 würden belastungsabhängige Beschwerden im linken OSG geklagt, wobei aktuell eine Gehzeit von 40 Mi- nuten ohne Notwendigkeit der Benützung einer Unterarmstützkrücke auf ebener Fläche angegeben werde. Auch beim Treppensteigen werde an- lässlich der aktuellen Konsultation auf die Verwendung einer Unterarm- stützkrücke oder des Treppenlaufs verzichtet. Insofern zeige sich eine Ver- besserung gegenüber der festgehaltenen Anamnese im Bericht der Unikli- nik X. vom 25. August 2020. Die beidseits seitengleiche Muskulatur weise auf eine adäquate Belastung auch des linken Beines hin. Ein Reha- bilitationsdefizit sei bezüglich der Muskulatur nicht feststellbar; im Novem- ber 2009 sei beidseits ein maximaler Unterschenkelumfang von 37 cm, 2011 ein solcher von 37 cm (rechts) und 38 cm (links) vermerkt worden, die Extension/Flexion sei damals mit 5 – 0 – 30° dokumentiert worden, somit unverändert zur aktuellen Beweglichkeit. Von weiteren medizinischen Massnahmen sei bezüglich "zu erwartender Arbeitsfähigkeit" keine wesent- liche Verbesserung zu erwarten. Aufgrund der Anamnese und der Unter- suchungsbefunde könne am im Jahr 2018 festgelegten Arbeitsplatzprofil festgehalten werden. Demnach sei in einer körperlich leichten, wechsel- belastenden, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit unter folgenden Voraus- setzungen von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen: Keine Tätigkeiten in unebenem Gelände, auf Leitern und/oder Gerüsten, keine knienden und/oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für die linke Ferse/den linken Fuss verbunden seien, keine Tätigkeiten, welche zwingend eine Vollbelastung der linken Ferse, insbesondere unter Gewichtsbelastung, erfordern würden (VB 280 S. 14 f.). 5.3.3. In seinem Sprechstundenbericht vom 17. November 2020 attestierte Dr. med. C. dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für körperlich anstrengende Tätigkeiten. Eine angepasste Tätigkeit, welche den Fuss nicht zusätzlich belaste, zum Beispiel administrative Tätigkeiten, könnten aus fussorthopädischer Sicht "sicherlich" durchgeführt werden. Hierfür "wäre jedoch wahrscheinlich eine Umschulung notwendig". Er -9- empfehle neben einer "schmerztherapeutischen Anbindung" eine arbeits- medizinische Abklärung (VB 292). 5.3.4. Im Bericht von Dr. med. D., Facharzt für Chirurgie, vom 26. Novem- ber 2020 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, am 12. April 2019 sei eine "ventrale OSG Athoskopie" durch- geführt worden; in der Folge habe sich ein unverändertes Beschwerdebild gezeigt, mit vor allem Belastungsschmerzen, jedoch auch Ruheschmerzen im Bereich des rechten Fusses. Seit dem letzten Eingriff habe sich eine progrediente Verschlechterung des linken Sprunggelenks gezeigt. Auf- grund der Beschwerden sei der Beschwerdeführer in der ursprünglichen Tätigkeit als Kranführer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Ar- beit mit wechselbelastender Tätigkeit, mit wahlweisem Sitzen oder Stehen, jedoch vorwiegend sitzender Tätigkeit, "kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig, keine Überkopfarbeit, keine Arbeiten in nach vorneübergeneigter Haltung", sei der Beschwerde- führer partiell arbeitsfähig. Um die prozentuale Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, müsste ein funktioneller Leistungstest durchgeführt werden (VB 293 S. 3 f.). 5.3.5. In seiner Beurteilung vom 15. Dezember 2020 (VB 296) führte der Kreisarzt aus, dem Bericht von Dr. med. D. vom 26. November 2020 sei nicht zu entnehmen, dass dieser den Beschwerdeführer gesehen habe. Fach- ärztliche, nachvollziehbare Befunde seien im Bericht nicht ausgewiesen. Es sei eine Zusammenfassung der Diagnosen erfolgt und weiter sei auf die subjektiv geklagte Beschwerdesymptomatik abgestellt worden. Die Beur- teilung von Dr. med. D. entbehre einer Grundlage. Es sei nicht nach- vollziehbar, weshalb aufgrund der OSG-Verletzung der Beschwerdeführer an beiden Armen so eingeschränkt sein solle, dass er nur mit Lasten von 2 kg hantieren könne. Es sei auch keine Verletzung der Wirbelsäule be- kannt, welche Arbeiten in vornüber geneigter Haltung einschränken wür- den. Eine lediglich partielle Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls in keiner Weise begründet worden (VB 296). 5.3.6. Der Bericht vom 17. September 2020 zur kreisärztlichen Untersuchung vom 9. September 2020 (VB 280) wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und der Kreisarzt setzte sich nach Erhebung der objektiven Befunde im Rahmen einer eingehenden, persönlichen Untersuchung des Beschwerde- führers mit den subjektiven Beschwerdeangaben sowie den medizinischen Akten auseinander. Er kam zu nachvollziehbar begründeten Schlussfolge- rungen hinsichtlich des Arbeitsprofils in angepasster Tätigkeit. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde nicht einfach die Beurteilung - 10 - vom 3. Mai 2018 übernommen, sondern der Beschwerdeführer wurde er- neut sorgfältig untersucht und es wurde dabei festgestellt, dass aufgrund der Anamnese und der Untersuchungsbefunde am festgelegten Arbeits- platzprofil festgehalten werden könne. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Berichte der be- handelnden Ärzte zudem nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu erwecken. Soweit im Bericht von Dr. med. C. vom 17. November 2020 eine arbeitsmedizinische Abklärung empfohlen wurde (VB 292), stand dies offensichtlich im Zusammenhang mit der Frage, welche angepassten Tätigkeiten für den Beschwerdeführer allenfalls in Frage kämen. Eine der Einschätzung des Kreisarztes widersprechende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegt damit nicht vor. Auch der von Dr. med. D. verfasste Bericht zuhanden des Rechtsvertreters vermag keinerlei Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung zu erwecken. Vielmehr setzte sich der Kreisarzt in seinem Bericht vom 15. De- zember 2020 eingehend mit dem Bericht von Dr. med. D. auseinander und seine Schlussfolgerungen erscheinen ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Einschätzung von Dr. med. D., wonach auch in einer angepassten Tätigkeit eine lediglich partielle Arbeitsfähigkeit bestehe, steht zudem im Widerspruch zur Einschätzung des behandelnden Orthopäden, welcher in seinem Sprechstundenbericht vom 17. November 2020 ausgeführt hatte, eine angepasste Tätigkeit, welche den Fuss nicht zusätzlich belaste, könne aus fussorthopädischer Sicht "sicherlich durchgeführt" werden (VB 292 S. 3). Soweit Dr. med. D. zur Ermittlung der "prozentuale[n] Arbeitsfähigkeit" einen "funktionalen Leistungstest" vorschlägt, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach bei zuverlässiger ärztlicher Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine Evaluation der Funktio- nellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu überprüfen. Eine solche kann aus- nahmsweise erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte diese ange- sichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend bereits aufgrund der begrenzten gesundheitlichen Problematik (Fussbeschwerden insbe- sondere am linken OSG) nicht der Fall, zudem befürwortet einzig Dr. med. D. die Durchführung einer EFL. 5.4. Die Berichte der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers sind dem- nach nicht geeignet, Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken. Weitere Abklärungen – wie das beantragte Gerichtsgutachten oder eine Rückweisung zur weiteren Abklärung – sind nicht angezeigt, da der ent- scheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten mit genügender Klarheit her- - 11 - vorgeht und hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (an- tizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Folglich ist von der kreisärztlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung auszuge- hen, mithin von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkei- ten. 6. 6.1. Zu prüfen bleibt die Ermittlung des Invaliditätsgrads. 6.2. Die Beschwerdegegnerin gelangte im Einspracheentscheid zum Schluss, Art. 28 Abs. 4 UVV sei zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht an- wendbar, da trotz des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Möglichkeit bestehe, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt würden. Zudem wurde ein leidensbedingter Abzug aufgrund des Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers von 5 % vorgenommen. Dabei wurde auf Tabellen- löhne gemäss LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, gesamte Schweiz, abgestellt und ein Invalideneinkommen von Fr. 64'700.25 ermit- telt. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2019 aufgrund seines Al- ters keine Neuanstellung als Kranführer bekommen hätte, weshalb zur Er- mittlung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn gemäss Schweizer Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik zur ermitteln sei. Die Beschwerdegegnerin stellte auf LSE 2018, Total, Kompetenz Niveau 1, Männer, ab und ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 68'105.55. Dies ergab einen Invaliditätsgrad von 5 % (VB 304). Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei davon auszugehen, dass er bei voller Gesundheit noch als Kranführer arbeiten würde, weshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 97'578.10 auszugehen sei (Beschwerde Rz. 15). Er legt dazu als Beweis zahlreiche SMS-Auszüge mit Stellenange- boten und Internet Print-Screens ins Recht und verlangt die Zeugenbefra- gung von Mitarbeitenden verschiedener Temporärfirmen (Replik Rz. 14-19 zu Ziffer 14-17; Eingabe vom 24. Februar 2022). 6.3. 6.3.1. Es ist zunächst zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Art. 28 Abs. 4 UVV an- wendbar ist. - 12 - 6.3.2. Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invali- ditätsgrades in Sonderfällen. Von dieser Befugnis hat er in Art. 28 Abs. 4 UVV für Versicherte in vorgerücktem Alter Gebrauch gemacht und vorgesehen, dass für sie die Erwerbseinkommen für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebend sind, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Art. 28 Abs. 4 UVV ist anwendbar, wenn die versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchti- gung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Variante I kommt insbe- sondere zur Anwendung, wenn die versicherte Person zwischen Unfall und Abschluss der Heilbehandlung das ordentliche AHV-Rentenalter oder ein bereits zuvor vorgesehenes früheres Pensionierungsalter erreicht (HÜRZE- LER/CADERAS, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungs- recht UVG, Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Bern 2018, N. 41 zu Art. 18 UVG; FLÜ- CKIGER, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar Un- fallversicherungsgesetz, Basel 2019, N. 81 zu Art. 18 UVG). Nach der Rechtsprechung liegt das "mittlere Alter" im Sinne dieser Bestimmung bei etwa "42 Jahren" oder zwischen "40 und 45 Jahren" und das vorgerückte Alter im Bereich von "rund 60 Jahren", wobei für letzteres der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 426 E. 2 S. 427; 122 V 418 E. 1b S. 419; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.1). Beide Vergleichseinkommen sind unter dieser Prämisse festzule- gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.3.1 mit Hinweis). 6.3.3. Der am tt. April 1952 geborene Beschwerdeführer erreichte das ordentliche Rentenalter gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG im Mai 2017. Angesichts des – zu Recht (vgl. E. 5.2.2.) – per 31. Oktober 2019 erfolgten Fallab- schlusses wäre ein allfälliger Anspruch auf eine Rente per 1. November 2019 entstanden (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Am 1. November 2019 hatte der Beschwerdeführer das ordentliche Ren- tenalter bereits überschritten. Aus den Akten geht klar hervor, dass der Be- schwerdeführer nicht beabsichtigt hatte, über das ordentliche AHV-Renten- alter hinaus zu arbeiten. Im Gegenteil: Ursprünglich hatte er den Plan, sich mit 60 Jahren vorzeitig pensionieren zu lassen. Gegenüber der Beschwer- degegnerin führte der Beschwerdeführer, anlässlich einer Besprechung vom 29. Juli 2011, aus, als Bauarbeiter werde er mit 60 Jahren pensioniert, aber nur, wenn er seine Stelle nicht verliere. Er sei deshalb unbedingt da- rauf angewiesen, noch bis im April des nächsten Jahres angestellt zu blei- ben. Wenn er die Stelle verliere, müsste er "bis 65" arbeiten (VB 55). Am 6. Januar 2012 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, - 13 - er werde sich über die "FAR" (Stiftung Flexibler Altersrücktritt) frühpensio- nieren lassen. Er werde dann auch mit der Operation am Fuss warten, bis er pensioniert sei (VB 73). Der Beschwerdeführer hatte am 1. Dezember 2011 bei der FAR ein Gesuch betreffend Ausrichtung einer Überbrückungs- rente ab Juni 2012 eingereicht. Die FAR lehnte das Gesuch ab, da der Be- schwerdeführer die Minimaldauer der erforderlichen anrechenbaren Be- schäftigung im Bauhauptgewerbe nicht erreicht habe (VB 82 S. 2 ff.). Angesichts dieser Umstände ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nicht über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus gearbeitet hätte. Wenn er nun vor- bringt (Beschwerde Rz. 9; Replik Rz. 14 ff. zu Ziffer 14-17), er würde bei voller Gesundheit als Kranführer arbeiten, kann ihm nach dem Dargelegten nicht gefolgt werden. Insbesondere vermögen bzw. vermöchten die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Kurzmitteilungen und Stelleninserate sowie die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen nichts daran zu ändern. Vielmehr erweisen sich die vom Beschwerdeführer bean- tragten Zeugeneinvernahmen und die beantragte Parteibefragung in anti- zipierter Beweiswürdigung als entbehrlich (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweisen). 6.3.4. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. No- vember 2019 das ordentliche AHV-Rentenalter bereits überschritten hatte, ist Art. 28 Abs. 4 UVV anwendbar (vgl. E. 6.3.2.). Folglich ist für die Ermitt- lung der beiden Vergleichseinkommen auf Tabellenlöhne der Schweizeri- schen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BfS) ab- zustellen. In Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ist dabei das "mittlere Al- ter" massgeblich und zwar sowohl beim Valideneinkommen als auch beim Invalideneinkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.3.1 mit Hinweis). 6.4. 6.4.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges - 14 - ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalidenein- kommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be- grenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 6.4.2. Der Beschwerdeführer hebt insbesondere sein Alter sowie die Schmerz- problematik hervor (Beschwerde Rz. 16; Replik Rz. 20 zu Ziffer 14-17). Das Bundesgericht hat, soweit ersichtlich, die Frage bisher offengelassen, ob das Merkmal des fortgeschrittenen Alters in der obligatorischen Unfall- versicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Diese Frage braucht auch vorliegend nicht geklärt zu werden, denn einerseits werden Hilfsarbeiten auf dem hy- pothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) altersunabhängig nachgefragt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 9C_862/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.2; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 mit Hinweisen), an- dererseits ist in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV von einem mittleren Alter auszugehen (vgl. E. 6.3.4. hiervor), weshalb das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers ohnehin nicht als lohnmindernd zu berücksichtigen wäre. Im Hinblick auf leidensbedingte Einschränkungen ist hervorzuheben, dass der Kreisarzt bei der Umschreibung des Anforderungs- und Belas- tungsprofils einer angepassten Tätigkeit solche bereits berücksichtigt hat (VB 280 S. 15: "In einer körperlich leichten, wechselbelastenden, mehrheit- lich sitzenden Tätigkeit wäre unter folgenden Voraussetzungen von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen: Keine Tätigkeiten in unebenem Gelände, auf Leitern und/oder Gerüsten, keine knienden und/oder kauern- den Tätigkeiten, keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibratio- nen für die linke Ferse/den linken Fuss verbunden sind, keine Tätigkeiten, welche zwingend eine Vollbelastung der linken Ferse, insbesondere unter Gewichtsbelastung, erfordern"). Daher dürfen diese Einschränkungen grundsätzlich nicht nochmals – als abzugsrelevant – herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Ob der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene "leidens- bedingte" Abzug von 5 % zulässig ist, erscheint fraglich. Da sich – wie noch aufzuzeigen ist – am Ergebnis unabhängig von der Vornahme eines Ab- zugs von 5 % beim Invalideneinkommen nichts ändert, kann auf diesbe- zügliche Weiterungen verzichtet werden. 6.5. Nach Art. 28 Abs. 4 UVV ist der Lohn massgeblich, den ein Versicherter im mittleren Alter in dem Beruf beziehungsweise in der Stellung erzielen könnte, die er zum Zeitpunkt des Unfalls hatte. Demnach ist auf die Tabel- lenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) für Männer in der Altersgruppe - 15 - zwischen 30 und 49 Jahren (Tabelle 17), welche nicht nach Wirtschafts- zweigen, sondern nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht unter- scheidet, abzustellen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfalls als Kranführer angestellt. Gemäss dem vom Bundesamt für Statistik he- rausgegebenen "Zuweisungsschlüssel zur Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19" (abrufbar unter: https://www.bfs.ad-min.ch/bfs/de/home/ sta- tistiken/arbeit-erwerb/nomenclaturen/ch-isco-19. assetdetail.11887797. html) fallen "Kranführer" unter die Kodierung 8343. Sie werden somit in der Tabelle T17 der LSE von der Berufsgruppe 83 ("Fahrzeugführen und bedienen mobiler Anlagen") erfasst. Mit Blick auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) für Männer in der Altersgruppe zwischen 30 und 49 Jahren (Tabelle 17) ergibt sich Fol- gendes: Für das Jahr 2019 (Zeitpunkt der Entstehung eines allfälligen Ren- tenanspruchs) beträgt das Valideneinkommen Fr. 69'758.35 (Fr. 5'523.00 [BfS, LSE 2018, T17, Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebens- alter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor, Ziff. 83 "Fahrzeug- führen und bedienen mobiler Anlagen", Männer] x 12, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit x 41.7/40.0 [BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990-2019, "Total", 2019 = 41.7 h] und auf das Jahr 2019 der Entwicklung des Nominallohnin- dexes angepasst 104.8/103.8 [BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2020, " Baugewerbe", 2018 = 103.8, 2019 = 104.8]). Ebenfalls für das Jahr 2019 ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 66'248.10 (Fr. 5'527.00 [BfS, LSE 2018, T17, Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor, Ziff. 9 "Hilfsarbeitskräfte", Männer, 30-49 Jahre] x 12), angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit x 41.7/40.0 [BfS, Betriebsübliche Arbeits- zeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990-2019, "To- tal", 2019 = 41.7 h] und auf das Jahr 2019 der Entwicklung des Nominal- lohnindexes angepasst x 106.0/105.1 [BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2020, "Total", 2018 = 105.1, 2019 = 106.0] x 0.95 [Annahme eines Abzugs von 5 %, vgl. E. 6.4.2.]). Bei Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'510.25 (Fr. 69'758.35 - Fr. 66'248.10), was selbst unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Invalideneinkommen im Sinn von BGE 126 V 75 einem nicht rentenbegründenden (Art. 18 Abs. 1 UVG) Invaliditätsgrad von 5 % entspricht (Fr. 3'510.25/Fr. 69'758.35 x 100 = 5.03; gerundet gemäss BGE 130 V 121). Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis zu bestätigen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. - 16 - 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin (Vertreterin; 2-fach) das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 17 - Aarau, 28. Februar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Güntert