5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2019 vom 20. Januar 2020 E. 6.2) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 31. März 2021 dahingehend abgeändert, als dass die Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, wird die Beschwerde abgewiesen.