Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach sich die Verbesserung im Juli 2019 (bzw. aufgrund der durch den am 30. Juli 2019 erlittenen Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit schliesslich per 8. November 2019 [vgl. dazu VB 168, S. 18]) eingestellt habe (VB 185, S. 7), findet im MEDAS-Gutach- ten vom 15. September 2020 beziehungsweise in den medizinischen Akten somit keine Entsprechung. Beim fraglichen Datum handelt es sich denn auch einzig um ein "rechnerische[s] Mittel" (so RAD-Arzt med. pract. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 28. September 2020 in VB 163, S. 4).