29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). Der genaue Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustands im Jahr 2019 kann gemäss beweiskräftigem MEDAS-Gutachten vom 15. September 2020 nicht hinreichend festgestellt werden. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach sich die Verbesserung im Juli 2019 (bzw. aufgrund der durch den am 30. Juli 2019 erlittenen Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit schliesslich per 8. November 2019 [vgl. dazu VB 168, S. 18]) eingestellt habe (VB 185, S. 7), findet im MEDAS-Gutach- ten vom 15. September 2020 beziehungsweise in den medizinischen Akten somit keine Entsprechung.