4.2. Bei diesem Ergebnis verbleibt Folgendes zu ergänzen: Gemäss beweiskräftigem MEDAS-Gutachten vom 15. September 2020 lag ab "Sommer 2014" bis "2019, wobei eine genaue Datierung angesichts der Aktenlage nicht möglich ist", eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % für sämtliche Tätigkeiten vor (vgl. vorne E. 3.1.). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2015 (Datum Posteingang) zum Leistungsbezug anmeldete (VB 13), besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente daher nicht erst ab 1. Februar 2016, sondern bereits ab 1. Januar 2016 (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG sowie Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG).