Seither bedürfte es einer Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von über 80 % zur Erreichung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads von (gerundet) mindestens 40 %, was angesichts einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für sämtliche Tätigkeiten, wenn nicht gar auszuschliessen ist, so zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. hierzu statt vieler BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). Die Beschwerdegegnerin durfte folglich auf eine Abklärung der Einschränkung im Aufgabenbereich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69 und 136 I 229 E. 5.3 S. 236) verzichten. - 10 -