O., N. 87 zu Art. 61 ATSG). Die Beschwerdeführerin bringt einzig vor, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht den Aufgabenbereich Haushalt betreffend keine weiteren Abklärungen vorgenommen (vgl. auch Plädoyernotizen S. 7). Bei einer Einschränkung im (unumstritten mit 90 % zu gewichtenden) Erwerbsbereich von 78.60 % respektive 34.96 % (vgl. VB 185, S. 7 f.) ist dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin indes nicht zu beanstanden. So bestand bis zum Eintritt der wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes im Jahr 2019 offenkundig bereits unbesehen einer allfälligen zusätzlichen Einschränkung im Aufgabenbereich Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.