3.4. Dem MEDAS-Gutachten vom 15. September 2020 kommt nach dem Dargelegten uneingeschränkt Beweiswert zu. Es ist daher vom darin beschriebenen Gesundheitszustand sowie der darin attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere Abklärungen (vgl. auch Plädoyernotizen S. 6) sowie die beantragte Parteibefragung (vgl. Plädoyernotizen S. 2 f., 4, 6) versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236).