Darin hielt die genannte Psychiaterin im Wesentlichen an ihrer bereits vorgängig geäusserten, vom Gutachten abweichenden Auffassung fest (vgl. SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5, und Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4). Die von der Beschwerdeführerin als Grund für das Scheitern der beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen angeführten kognitiven Einschränkungen (vgl. auch Plädoyernotizen S. 6) schliesslich konnten wie bereits ausgeführt weder im Rahmen der neuropsychologischen MEDAS-Begutachtung objektiviert werden (VB 161.3, S. 15, 18 f.), noch finden sich in den weiteren medizinischen Akten objek-