Diese Beurteilungen waren dem Gutachter damit hinreichend bekannt und wurden berücksichtigt (VB 161.3, S. 14 f., 17 ff., 19; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2). Er hielt insbesondere fest, dass sowohl die Psychiaterin der Beschwerdeführerin sowie diese selbst vor allem die kognitiven Leistungseinschränkungen in den Vordergrund stellen würden in den letzten Jahren. Diese würden sich aber weder im Rahmen der psychiatrischen noch insbesondere der neuropsychologischen Abklärung belegen lassen und seien aktenausweislich auch nie objektiviert worden (VB 161.3, S. 15, 18 f.).