Dabei fanden auch die mit BGE 141 V 281 zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Leiden eingeführten und mit BGE 145 V 215, 143 V 418 sowie 143 V 409 für sämtliche psychischen Leiden inklusive Suchterkrankungen höchstrichterlich als massgeben definierten Indikatoren (vgl. auch Plädoyernotizen S. 8) zureichend Berücksichtigung (vgl. insb. VB 161.3, S. 19). Vor diesem Hintergrund zeigte der psychiatrische Gutachter sodann überzeugend auf, dass aufgrund der aktuellen objektiven klinischen Befunde eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für sämtliche Tätigkeiten bestehe.