Alle Befunde wurden ferner in nachvollziehbarer Weise diagnostisch verortet (vgl. VB 161.3, S. 14 ff.). Dabei fanden auch die mit BGE 141 V 281 zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Leiden eingeführten und mit BGE 145 V 215, 143 V 418 sowie 143 V 409 für sämtliche psychischen Leiden inklusive Suchterkrankungen höchstrichterlich als massgeben definierten Indikatoren (vgl. auch Plädoyernotizen S. 8) zureichend Berücksichtigung (vgl. insb. VB 161.3, S. 19).