3.2. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des MEDAS-Gutachtens vom 15. September 2020 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 161.1, S. 2 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Es wurde ferner eine Laboruntersuchung durchgeführt (vgl. VB 161.1, S. 18, VB 161.2). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. vorne E. 2.2.2.) zu.