3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 31. März 2021 in medizinischer Hinsicht auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. September 2020. Dieses vereint eine internistische Beurteilung durch Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine neurologische Beurteilung durch Dr. med. E., Facharzt für Neurologie, eine psychiatrische Beurteilung durch med. pract. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie eine neuropsychologische Beurteilung durch lic. phil. G. und lic. phil. H., beide Fachpsychologinnen für Neuropsychologie. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (Vgl.