Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es könne nicht auf das MEDAS-Gutachten vom 15. September 2020 abgestellt werden. Vielmehr bestehe seit Jahren durchgehend eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit. Ferner habe die Beschwerdegegnerin die mit BGE 141 V 281 eingeführten Indikatoren unzureichend geprüft und zudem zu Unrecht keine Abklärung betreffend die Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich an Ort und Stelle vorgenommen. Bei richtiger Betrachtung habe sie auch über den 29. Februar 2020 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente.