Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung vom 31. März 2021 gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. September 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 161.1) im Wesentlichen davon aus, bei einer Arbeitsfähigkeit von 20 % für sämtliche Tätigkeiten habe die Beschwerdeführerin bei einem nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit einer Aufteilung von 90 % Erwerbstätigkeit und 10 % Aufgabenbereich unter Ausserachtlassung einer allfälligen Einschränkung im Haushaltsbereich errechneten Invaliditätsgrad von 71 % ab -4-