2. Es sei im vorliegenden Verfahren mindestens ein zweiter Schriftenwechsel – unter gleichzeitiger Zustellung der amtlichen Akten – zur weiteren Begründung der vorliegenden Beschwerde durchzuführen. 3. Es sei im vorliegenden Verfahren eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, wobei insbesondere explizit die Beschwerdeführerin vorzuladen und anzuhören sei. - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Invalidenversicherung" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.