Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge im Rahmen ihrer weiteren Erhebungen die Akten der Krankentaggeldversicherung ein und hielt erneut Rücksprache mit dem RAD, ehe sie das Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente schliesslich mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 abwies. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.929 vom 20. August 2019 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.