{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-228_2022-01-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4507", "Checksum": "b716d757dbbcd3f03367a83e500ab6dc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 20.01.2022 VBE.2021.228"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Juli 2015) wegen einer Depression bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und\nführte nach Rücksprache mit dem internen Regionalen Ärztlichen Dienst\n(RAD) verschiedene berufliche Eingliederungsmassnahmen (Belastbar-\nkeits- und Aufbautraining) durch, welche sie mit Mitteilung vom 2. Mai 2017\nmangels Erfolgs abschloss. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge im\nRahmen ihrer weiteren Erhebungen die Akten der Krankentaggeldversicherung ein und hielt erneut Rücksprache mit dem RAD, ehe sie das Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente schliesslich mit Verfügung vom\n31. Oktober 2018 abwies. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.929\nvom 20. August 2019 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die\nSache zur weiteren Abklärung sowie zur anschliessenden Neuverfügung\nan die Beschwerdegegnerin zurück.\n\n1.2.\nIn der Folge liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch\ndie MEDAS Zentralschweiz, Luzern, polydisziplinär begutachten. Gestützt\nauf das am 15. September 2020 erstattete Gutachten und nach Rücksprache mit dem RAD stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom\n30. Oktober 2020 die Zusprache eine befristeten und zufolge eines Doppelanspruchs auf Taggeld und Rente vom 1. Oktober 2016 bis 31. März\n2017 sistierten ganzen Invalidenrente für die Periode vom 1. Februar 2016\nbis 29. Februar 2020 in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am\n30. November 2020 und 25. Januar 2021 erhobenen Einwände entschied\nsie schliesslich mit Verfügung vom 31. März 2021 ihrem Vorbescheid entsprechend.\n\n2.\n2.1.\nDagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:\n\n\"1.\nDie Verfügung der IV vom 31.03.2021 sei aufzuheben und es seien der\nBeschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine\nRente ab 01.03.2020, zuzusprechen.\n\nEventualiter sei vorliegend ein Gerichtsgutachten zu erstellen.\n-3-\n\nSubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n2.\nEs sei im vorliegenden Verfahren mindestens ein zweiter Schriftenwechsel\n– unter gleichzeitiger Zustellung der amtlichen Akten – zur weiteren Begründung der vorliegenden Beschwerde durchzuführen.\n\n3.\nEs sei im vorliegenden Verfahren eine öffentliche Verhandlung im Sinne\nvon Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, wobei insbesondere explizit die Beschwerdeführerin vorzuladen und anzuhören sei.\n\n- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten\nder Invalidenversicherung\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 28. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Juni 2021 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit\nEingabe vom 19. Juli 2021 verzichtete.\n\n2.4.\nMit Eingabe vom 23. September 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin liess sich daraufhin nicht mehr\nvernehmen.\n\n2.5.\nAm 20. Januar 2022 fand die beantragte öffentliche Verhandlung nach\nArt 6 Ziff. 1 EMRK statt. Anlässlich der Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer Parteibefragung (vgl. Plädoyernotizen S. 2 f., 4, 6).\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung vom 31. März 2021 gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom\n15. September 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 161.1) im Wesentlichen davon aus, bei einer Arbeitsfähigkeit von 20 % für sämtliche Tätigkeiten habe die Beschwerdeführerin bei einem nach der gemischten Methode\nder Invaliditätsbemessung mit einer Aufteilung von 90 % Erwerbstätigkeit\nund 10 % Aufgabenbereich unter Ausserachtlassung einer allfälligen Einschränkung im Haushaltsbereich errechneten Invaliditätsgrad von 71 % ab\n-4-\n\n"}