Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen vom 30. März und 4. Mai 2021 damit im Ergebnis zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.