Gestützt darauf ist von einer Einschränkung von 40 % im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen. Bei diesem Ergebnis ist zu ergänzen, dass eine (allenfalls erhebliche) Differenz zwischen den Einschränkungen im Erwerb und Haushalt nicht ungewöhnlich ist, weil sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung oft in viel geringerem Ausmass auf die Erledigung der Hausarbeiten als auf die Teilerwerbstätigkeit auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.5 mit Hinweisen). -9-