Basis der Beurteilung durch die Abklärungsperson waren demnach nicht nur deren eigene Wahrnehmung im Rahmen eines Augenscheins vor Ort und das Ergebnis umfassender Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Form eines verwaltungsexternen Gutachtens, sondern auch sachdienliche Angaben der Beschwerdeführerin selbst und von Dritten. Vor dem Hintergrund, dass der Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2020 detailliert und plausibel sowie nachvollziehbar begründet und mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben ohne Weiteres vereinbar ist, kann auf diesen abgestellt werden, zumal keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vorliegen