Bei der Abklärung an Ort und Stelle vom 5. Oktober 2020 war neben der Beschwerdeführerin selbst auch deren Ehemann anwesend (VB 73, S. 1). Basis der Beurteilung durch die Abklärungsperson waren demnach nicht nur deren eigene Wahrnehmung im Rahmen eines Augenscheins vor Ort und das Ergebnis umfassender Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Form eines verwaltungsexternen Gutachtens, sondern auch sachdienliche Angaben der Beschwerdeführerin selbst und von Dritten.