4. 4.1. Zur Abklärung der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt führte die Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2020 eine Haushaltsabklärung an Ort und Stelle durch. Dem diesbezüglichen Abklärungsbericht der Fachspezialistin vom 9. Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich seit November 2018 zu 40 % eingeschränkt sei (VB 73). Daran hielt die Abklärungsperson nach Einwänden der Beschwerdeführerin mit ergänzender Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 (VB 79) im Wesentlichen fest. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, es bestehe im Aufgabenbereich Haushalt eine wesentlich höhere Einschränkung.