Eine solche lässt sich indes gestützt auf ihre eigenen Beschwerdeangaben nicht annehmen, denn solchen kommt rechtsprechungsgemäss keine Bedeutung für die Beurteilung des Rentenanspruchs zu, weil es sich um eine Selbsteinschätzung der versicherten Person und damit nicht um eine unter Anwendung einer wissenschaftlich anerkannten medizinisch-di- agnostischen Methode zustande gekommene verlässliche medizinische Entscheidgrundlage handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_311/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 f.).