Zusammenfassend hielten die Gutachter aus gesamtmedizinischer Sicht fest, die Beschwerdeführerin sei seit November 2018 in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin voll arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem gleichen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (VB 63.2, S. 10). Aus neurologischer Sicht sei von einer 70 bis 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (VB 63.2, S. 10; 63.4, S. 15 f.).