Unter Anwendung der gemischten Methode mit einer Aufteilung von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Aufgabenbereich (Haushalt) mit einer Einschränkung von 40 % habe die Beschwerdeführerin daher – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber, bei dem die Beschwerdeführerin zunächst noch an einem Schonarbeitsplatz tätig gewesen sei, per 7. November 2020 aufgelöst worden sei – für die Zeit vom 1. November 2019 bis 28. Februar 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sowie ab dem 1. März 2021 auf eine Dreiviertelsrente (VB 99 und VB 94). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst sinnge-