In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem gleichen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Unter Anwendung der gemischten Methode mit einer Aufteilung von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Aufgabenbereich (Haushalt) mit einer Einschränkung von 40 % habe die Beschwerdeführerin daher – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber, bei dem die Beschwerdeführerin zunächst noch an einem Schonarbeitsplatz tätig gewesen sei, per 7. November 2020 aufgelöst worden sei – für die Zeit vom 1. November 2019 bis 28. Februar 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sowie ab dem 1. März 2021 auf eine Dreiviertelsrente (VB 99 und VB 94).